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   VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI   

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VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI (https://dejure.org/2012,37186)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI (https://dejure.org/2012,37186)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 29. November 2012 - 3 K 1023/12.WI (https://dejure.org/2012,37186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EGRL 104/93, EGRL 88/2003, § 199 BGB, § 204 BGB, § 203 BGB
    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der europarechtlichen Arbeitszeitrichtlinien im Bereich der Feuerwehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der europarechtlichen Arbeitszeitrichtlinien im Bereich der Feuerwehr

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der europarechtlichen Arbeitszeitrichtlinien im Bereich der Feuerwehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuerwehrmänner haben Anspruch auf Entschädigung für zuviel geleistete Arbeit - Klage der Feuerwehrmänner nur zum Teil erfolgreich - Entschädigungsansprüche für zuviel geleistete Arbeit weitgehend verjährt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 14.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    (Anschluss an BVerwG, U. v. 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11).

    Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m. w. N.; U. v. 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 - Rn. 7; - BVerwG 2 C 14.11 -, Rn. 12).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - im Einzelnen ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegen den Dienstherrn wegen Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie durch den Normgeber seit dem 01.01.2001 gegeben.

    Da somit aus von dem Beamten nicht zu vertretenen Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann, gebietet es nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt.

    Maßgebend hierfür sind nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - die nationalen Verjährungsregeln.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 14.11 - Rn. 14, 18) im Einzelnen ausgeführt hat, stand erst seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98 - (Slg. 2000, I-7997) fest, dass bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist.

    Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, U. v. 26.07.2012 - 2 C 14.11 -, Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    (Anschluss an BVerwG, U. v. 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11).

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 - sei hierfür ein Antrag nicht erforderlich.

    Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m. w. N.; U. v. 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 - Rn. 7; - BVerwG 2 C 14.11 -, Rn. 12).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - im Einzelnen ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegen den Dienstherrn wegen Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie durch den Normgeber seit dem 01.01.2001 gegeben.

    Da somit aus von dem Beamten nicht zu vertretenen Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann, gebietet es nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt.

    Maßgebend hierfür sind nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 und 2 C 14.11 - die nationalen Verjährungsregeln.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 haben die Beteiligten im Hinblick auf die angekündigten Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 - BVerwG 2 C 32.10-37.10 - einen Zwischenvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Klageänderung des Klägers - soweit dies nach Hinweis des Gerichts erforderlich wird - als Leistungswiderspruch zu behandeln gerichtet auf Gewährung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung für die über 48 Stunden hinausgehenden, noch nicht abgegoltenen Einsatzzeiten seit dem 01.12.1996, über den Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nach dem Hinweis zu entscheiden und einer Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das Verfahren im Wege der Klageänderung zuzustimmen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 29.09.2011 - 2 C 33.10 und 2 C 32.10 - ausgeführt, dass der Anspruch von dem Beamten ausdrücklich geltend gemacht werden müsse.

    Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m. w. N.; U. v. 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11 - Rn. 7; - BVerwG 2 C 14.11 -, Rn. 12).

    Die im Urteil vom 29.09.2011 - BVerwG 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351 Rn. 20) zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    Selbst wenn man mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährung ausnahmsweise erst mit der gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führt dies nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer aus den dort dargelegten Gründen folgt, zu keinem anderen Ergebnis, da spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap (Slg. 2000, I-7997) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.07.2012 - BVerwG 2 C 14.11 - Rn. 14, 18) im Einzelnen ausgeführt hat, stand erst seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98 - (Slg. 2000, I-7997) fest, dass bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 27.10

    Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; Widerspruch

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    Weder lässt es dieses Rechtsschutzziel noch den eindeutigen Willen des Klägers zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Beklagten erkennen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2011 - 2 B 27/10 -, zit. nach Juris).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    Nachdem der Kläger sein Begehren zunächst auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt hat, macht er mit am 13.12.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 09.12.2010 - unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 - C-429/09 - einen Schadensersatzanspruch geltend.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des bei der Beklagten geltenden Arbeitszeitrechts wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, U. v. 25.03.2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 33.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

    Auszug aus VG Wiesbaden, 29.11.2012 - 3 K 1023/12
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 29.09.2011 - 2 C 33.10 und 2 C 32.10 - ausgeführt, dass der Anspruch von dem Beamten ausdrücklich geltend gemacht werden müsse.
  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 342/14

    Entschädigung für Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie; Grundsatz der zeitnahen

    Verhandlungen mit weiteren Gläubigern oder einem nicht bevollmächtigten Dritten genügen hierfür nicht (VG Köln, Urt. v. 21.08.2014 - 19 K 6665/13 - Rn. 30, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2014 - 6 K 348/13 -, Rn. 21 juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 32, juris; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 9).

    Die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte durch den Personalrat macht diesen noch nicht zum Bevollmächtigten des Klägers (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 32).

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie;

    Nicht ausreichend seien zudem bloße Hinweise und Anregungen des Beamten, soweit die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen werde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 50, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 -, Rn. 37, juris) oder der Antrag, den geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen (VG Wiesbaden, Urt. v. 29.11.2012 - 3 K 1023/12.WI -, Rn. 31, juris).
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